Mit dem ersten und zweiten Modernisierungsgesetz wurde Ende 2024 unter anderem die Bayerische Bauordnung geändert. Bislang hatte der Staat gesetzlich geregelt, dass ein Bauherr beim Neubau eines Hauses mit mehr als drei Wohnungen auch einen Spielplatz anlegen muss. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 gestrichen. Jedoch dürfen die Gemeinden auch weiterhin im Rahmen einer Satzung die Errichtung von Spielplätzen beim Neubau von Wohnhäusern festlegen und auch die Möglichkeit einer entsprechenden Ablöse zu regeln.
In Isen gab es bislang gute Erfahrungen mit der Satzung. In mehreren Fällen wurden Ablösebeträge eingenommen, die zur Aufwertung und zum Unterhalt der bestehenden öffentlichen Spielplätze verwendet werden. Daher entschied der Gemeinderat in seienr Sitzung vom 29. Juli 2025, die Satzung neu zu erlassen. Die Abstimmung erfolgte 19 : 1.
Die neue Satzung wurde möglichst einfach gehalten. Bislang griff sie beim Bau von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen. Jetzt sind es mehr als fünf Wohnungen. Die Fläche des Spielplatzes muss je 12 Quadratmeter Wohnfläche 1,5 Quadratmeter, jedoch mindestens 60 Quadratmeter, betragen. Der Spielplatz ist vordergründig auf dem Baugrundstück zu errichten, darf aber ausnahmsweise auf einem anderen Grundstück in der Nähe angelegt werden. Der Spielplatznachweis kann auch durch Zahlung eines Ablösebetrages erbracht werden. Für Bauvorhaben, die innerhalb eines Radius von 300 Meter um einen bestehenden öffentlichen Spielplatz errichtet oder umgenutzt werden, wird diese Variante bevorzugt.
Im Wortlaut und im Detail vor allem zur Berechnung der Ablösesumme ist die neue Satzung ab Inkrafttreten am 1. Oktober 2025 auf der Homepage des Marktes Isen downloadbar. Die bisherige Version tritt zum 30.September 2025 außer Kraft.





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