Steuern
Wichtige Änderung zur Grundsteuer
Durch die Grundsteuerreform wurden eigenständige Anzeigepflichten der Grundstückseigentümer bei Veränderungen des Grundstücks eingeführt. Dies betrifft sämtliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken (z.B. Änderung der Wohn- oder Nutzfläche, Bebauung von bisher unbebauten Grundstücken oder Entnahmen von Grundstücken aus Landwirtschaften). Gleiches gilt, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern. Die Frist zur Abgabe einer Änderung beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, oder das Eigentum übergegangen ist. Die Formulare „Grundsteueränderungsanzeige“ sowie eine Ausfüllanleitung finden Sie digital im Steuerprogramm ELSTER oder auf der Homepage des Marktes Isen. Zudem werden die Formulare im Rathaus in Papierform ausgegeben.
Weitere Informationen finden Sie unter Amtliche Bekanntmachungen.
Grund- und Gewerbesteuer: Hebesätze bleiben gleich
die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in Höhe von 400 v.H. und den Hebesatz für die Gewerbesteuer in Höhe von 360 v.H. Diese Hebesätze sind seit dem seit 1. Januar 2012 unverändert.





									
									
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