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Auf ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2025 haben die Marktgemeinderäte die Verordnung des Marktes Isen über die Ladenöffnungszeiten anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen in den Jahren 2026 bis 2030 erlassen. Der Beschluss wurde 19 : 0  gefasst.

Bislang galt die Verordnung vom 18. Dezember 2018. Deren Rechtsgrundlage war bisher das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Bayern hat am 25. Juli 2025 ein eigenes Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) erlassen, das nun anzuwenden ist.

Das BayLadSchlG hat die Regelungen des LadSchlG weitgehend übernommen, jedoch einige Neuerungen eingeführt. So dürfen Kleinstsupermärkte ohne Personal auch sonntags geöffnet haben und es ist jetzt möglich, durch Rechtsverordnung bis zu acht verkaufsoffene Nächte von 20 bis 24 Uhr an Werktagen freizugeben. Weiterhin können Verkaufsstellen bis zu vier weitere Nächte an Werktagen als individuelle verkaufsoffene Nächte bei der Gemeinde anzeigen. Die Verordnung muss nun nicht mehr jährlich überprüft und neu erlassen werden, sondern kann für mehrere Jahre erlassen werden.

Für den Erlass der Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen wurde auf den Beschluss vom 18. Dezember 2018 wird hinsichtlich der Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage Bezug genommen. 

Dem Landratsamt, dem Handelsverband, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der Gewerkschaft ver.di und den Kirchen wurde mit Schreiben vom 24. November 2025 per E-Mail Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Handwerkskammer stimmte zu, ver.di ist dagegen, da die Gewerkschaft die Ausweitung der Arbeitszeiten an Sonntagen grundsätzlich ablehnt.

Auch die Isener Gewerbetreibenden, die in den vorangegangenen Jahren von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung Gebrauch gemacht haben, sowie der Werbering Isen wurden einbezogen. Hier erfolgten ebenfalls nur wenige Rückmeldungen.

Die Verordnung für die Jahre 2026 bis einschließlich 2030 gibt nun die Sonntage des Frühlingsfestes des Bauernmarktes (zweiter Sonntag im März) und des Kreuzmarktes (fünfter Sonntag nach Ostern) frei.

Der Sonntag des Nikolausmarktes kann nicht freigegeben werden, da es sich immer um den ersten Sonntag im Dezember, einen Adventssonntag, handelt. Adventssonntage im Dezember dürfen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayLadSchlG nicht freigegeben werden.   

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