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Mit Schreiben vom 21.01.2020 teilte das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit, dass bereits zum 01.03.2020 das Masernschutzgesetz in Kraft treten wird. Ziel des Gesetzes ist, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden.

Das Gesundheitsamt Erding teilte auf Nachfrage mit, dass die Handlungsanweisungen zur Umsetzung des Gesetzes seitens des Freistaates Bayern voraussichtlich erst Ende Februar 2020 zur Verfügung stehen werden.

Folgendes ist bereits bekannt:
Alle betroffenen Personen (bei Kindern deren Erziehungsberechtigte) müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen:

  • Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (z.B. in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Der Markt Isen geht bzgl. des kommunalen Kindergartens wie folgt vor:
Der Kindergarten Mittbach prüft ab sofort das Vorliegen der benötigten Nachweise im Rahmen einer Neuanmeldung für einen Kindergartenplatz. Kann kein Nachweis erfolgen, kann kein Kindergartenplatz zugeteilt werden. In so einem Fall besteht auch kein Anspruch darauf, dass ein Platz freigehalten wird, bis der Nachweis nachgeholt ist. Wir empfehlen daher dringend, die benötigten Nachweise rechtzeitig zu beschaffen.

Ab dem kommenden Jahr wird der Nachweis spätestens am Anmeldetag vorzulegen sein. Da dies heuer sehr knapp wird, muss der Nachweis bei Neuanmeldungen zum Kindergartenjahr 2020/2021 spätestens am ersten Kindergartentag erbracht werden.

Bei den Kindern, die den Kindergarten bereits besuchen, wird der Kindergarten Mittbach innerhalb der Übergangsfrist bis 31.07.2021 auf die Eltern zukommen und die benötigten Nachweise einfordern, sofern sie noch nicht vorliegen. Sollte hier kein Nachweis erbracht werden, müssen wir eine Meldung an das Gesundheitsamt Erding machen. Das Gesundheitsamt muss dann über Buß- und Zwangsgelder sowie ein Betretungsverbot für den Kindergarten entscheiden.

Die Mitarbeiterinnen des Kindergartens Mittbach erstellen derzeit eine Elterninformation, die den betroffenen Eltern nach Fertigstellung unverzüglich zur Verfügung gestellt wird.

Das Personal des Kindergartens wird von der Personalstelle des Marktes Isen entsprechend überprüft.

Wer künftig ein Praktikum im Kindergarten machen möchte, muss ebenfalls einen entsprechenden Nachweis vorlegen, bevor das Praktikum angetreten wird.

Die Schule und die übrigen KiTas werden die Betroffenen eigenständig über die dortige Vorgehensweise informieren.

Details zum Masernschutzgesetz (Auszüge aus der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums):
Den vollständigen Impfschutz gegen Masern nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den oben genannten Einrichtungen sowie in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind.

Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind (bei Kindern deren Erziehungsberechtigte), müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder eine (zum Beispiel durch eine bereits durch die 1. Masernschutzimpfung erworbene) ausreichende Immunität gegen Masern. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen.

Ob eine in den o.g. Einrichtungen täte Person unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind erfasst.

  • Alle betroffenen Personen (bzw. bei Kindern deren Erziehungsberechtigte) müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen:
    Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
  • Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  • Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. (Anmerkung: erst ab dem kommenden Jahr relevant, wenn die erstmalige Vorlage der Nachweise erfolgt ist)

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann auch bestimmen, dass der Nachweis nicht bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern beim Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 SGB VIII (Kindertagespflege) zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden.

Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, und bei Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.
Wenn der Nachweis bei einem Schul- oder Unterbringungspflichtigen nicht vorgelegt wird, muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren.
Dem Gesundheitsamt müssen personenbezogene Angaben übermittelt werden. Dabei gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO).
Dokumente in einer anderen Sprache oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Ausstellen und der Gebrauch gefälschter/unrichtiger Impfdokumentationen/Nachweise sind strafbar. Ausstellenden Ärzten drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen.

Wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage) vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen.
Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden (außer bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) oder ob Geldbußen und ggf. Zwangsgelder ausgesprochen werden.

Weitere Informationen können auf folgender Seite abgerufen werden:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

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