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Bestattungen

Allgemeinverfügung zu erleichternden Abweichungen von den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen im Landkreis Erding infolge der Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2.

Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Landkreis Erding, erlässt das Landratsamt Erding gemäß § 26 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Beerdigungen
    Abweichend von § 2 Nr. 9 der 11. BayIfSMV entfällt für jede Glaubensgemeinschaft im Landkreis Erding bezüglich der Teilnahme an Beerdigungen unter freiem Himmel die Begrenzung der Teilnehmer auf den engsten Familien- und Freundeskreis unter folgenden Voraussetzungen:

a) zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
b) für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV.
c) Gemeindegesang ist untersagt.
d) Beerdigungen, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.
e) bei Beerdigungen, bei denen Teilnehmerzahlen zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung zulässig.

  1. Sofortige Vollziehbarkeit
    Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
  1. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 20.02.2021, 00.00 Uhr in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 07.03.2021, 24.00 Uhr. Übersteigt die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 50 erneut, wird dies durch das Landratsamt Erding unverzüglich amtlich bekannt gemacht. In diesem Fall tritt diese Allgemeinverfügung ab dem auf diese amtliche Bekanntmachung folgenden Tag außer Kraft.

Hinweis:
Im Falle einer Änderung der 11. BayIfSMV durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020, zuletzt geändert durch Verordnung v. 12.02.2021 (BayMBl. Nr.112) weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils erleichternde heranzuziehen.

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